Satzung des Vereins
Freunde des Museums am Rothenbaum (MARKK) e.V.
(ehem.: Freunde des Museums für Völkerkunde Hamburg e.V.)
Änderung der Satzung vom 25.04.2017
beschlossen von der Mitgliederversammlung am 19.12.2018 (in der Gender*-Fassung)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Freunde des Museums am Rothenbaum (MARKK) e.V.
mit Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter 69 VR 7844 eingetragen. Das Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, namentlich die Förderung des Museums am Rothenbaum, Hamburg (nachfolgend „Museum“). Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel für die Arbeit des Museums sowie durch Bildungsveranstaltungen zu den Arbeitsfeldern des Museums verwirklicht. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz, sowie der Gleichberechtigung der Geschlechter und wendet sich gegen Rassismus und Diskriminierung.
2.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unangemessen hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person sein.
2.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag des*der Bewerbers*in der Vorstand.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds oder im Falle einer juristischen Person durch deren Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
3.1
Ein Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit 3-Monatsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres.
3.2
Ein Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlusserklärung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied
– trotz Mahnung dem Verein einen Jahresbeitrag schuldig ist,
– erheblich gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat,
– erheblich gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstoßen hat.
Der Ausschluss wird wirksam durch dessen Bekanntgabe an das Mitglied durch eingeschriebenen Brief. Klagen gegen den Ausschluss müssen binnen einen Monats nach dessen Bekanntgabe erhoben werden.
4.
Vereinsrechtlich relevante Unterlagen bzw. Informationen (z.B. Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Protokolle o.ä.) können an die Mitglieder unter Beachtung der Vorschriften der DSGVO und der Datenschutzgesetzgebung in seinen jeweils gültigen Fassungen per Email übersandt werden. Legt ein Mitglied gegen diese Versandart Widerspruch ein, werden ihm diese Unterlagen bzw. Informationen stattdessen per Brief übersandt. Ebenso können Mitglieder vereinsrechtlich relevante Anträge (z.B. zu Tagesordnungen oder Erklärungen (auch Austrittserklärungen) dem Verein per Email übersenden.
§ 4 Finanzierung, Rechnungsabschluss
1.
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit durch eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung festgelegt wird.
2.
Zum Ende eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand ein Rechnungsabschluss aufzustellen, welcher von einem* von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren zu wählenden Rechnungsprüfer* zu prüfen ist. Der Rechnungsabschluss ist der Mitgliederversammlung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Sollte die Neuwahl des*der Rechnungsprüfers*in nicht innerhalb der Wahlperiode gem. S. 1 erfolgen, gilt für seine*ihre Wahlperiode § 6 Abs. 6 entsprechend.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.
1.1
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Halbjahr des nachfolgenden Wirtschaftsjahres statt.
1.2
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder aufgrund eines schriftlichen Antrages von mindestens 10% der Mitglieder oder von mindestens 10 Mitgliedern, wenn deren Anzahl geringer ist, vom Vorstand einberufen. Dem Einberufungsverlangen müssen der Einberufungsgrund und die zur Beschlussfassung gestellten Tagesordnungspunkte beigefügt sein.
1.3
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und zur Beschlussfassung gestellte Gegenstände schriftlich bzw. gem. § 3 Ziff. 4 einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt drei Wochen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Absendetag der Einberufung maßgebend.
1.4
Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Antrages beim Vorstand maßgebend. Fristgerecht gestellte Ergänzungsanträge sind vom Vorstand auf die Tagesordnung zu nehmen. Über Punkte und Anträge, die nicht in der endgültigen Tagesordnung angekündigt sind, kann in der Mitgliederversammlung kein Beschluss gefasst werden.
1.5
Mitgliederversammlungen, bei denen weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten sind, sind nicht beschlussfähig. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats mit derselben Tagesordnung zu wiederholen. Die Wiederholung ist innerhalb einer Woche nach der ersten Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2.
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder erfolgen Beschlussfassungen geheim. Vorstandswahlen erfolgen stets geheim. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme, ist aber berechtigt, bis zu zwei weitere Mitglieder aufgrund schriftlicher Vollmacht zu vertreten. Die Stimmrechtsvollmacht ist dem Vorstand im Original vor der Mitgliederversammlung vorzulegen.
3.
Die Mitgliederversammlung wird von dem*der 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung dem*der 2. Vorsitzenden oder aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung statt von diesen durch ein anderes Mitglied geleitet. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll wird von einem Mitglied des Vorstandes geführt. Es ist von diesem sowie dem*der Leitenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist hiernach eine Ausfertigung des Protokolls in Kopie zu übersenden.
4.
Soweit nicht in der Satzung gesondert aufgeführt, ist die ordentliche Mitgliederversammlung insbesondere für die folgenden Tagesordnungspunkte zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenberichtes,
- Entgegennahme des Berichtes des*der Rechnungsprüfers*in,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstands (§ 6),
- Wahl des*der Rechnungsprüfers*in, der nicht dem Vorstand angehören darf (§ 4 Abs. 2).
§ 6 Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern, von denen fünf jeweils einzeln mit der Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen gewählt werden. Die Amtszeit dieser Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre ab Annahme der Wahl. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das sechste Vorstandsmitglied wird vom Museum gestellt. Dieses Mitglied ist dessen jeweilige*r wissenschaftliche*r Direktor*in.
2.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine*n Vorsitzende*n, eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n und eine*n Schatzmeister*in. Die weiteren gewählten Vorstandsmitglieder sind Beisitzende des Vorstands.
3.
Bei Wegfall eines gewählten Vorstandsmitglieds im Laufe einer Amtsperiode kann der Vorstand für diesen ein neues Vorstandsmitglied für die laufende Vorstandsperiode kooptieren. Diese Berufung in den Vorstand bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
4.
Vorstand im Sinne der §§ 26 ff BGB sind der*die Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in. Diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Das Vorstandsmitglied gem. § 6 Abs. 1 S. 5 kann kein Vorstand gemäß §§ 26 ff BGB sein.
5.
Können die Vorstandsmitglieder sich nicht auf die Ämter der Vorstände gem. Abs. 2 einigen, ist von der Mitgliederversammlung nach Maßgabe des Abs. 1 ein neuer Vorstand wie folgt zu wählen: Mindestens zwei des gem. Abs. 1 gewählten Vorstandes erklären durch Mitteilung gem. § 3 Abs. 4 spätestens 4 Wochen nach der Wahl gem. Abs. 1 gegenüber den Mitgliedern, dass der Vorstand sich nicht über eine Verteilung der Ämter gem. Abs. 2 geeinigt hat und berufen mit diesem Schreiben unter Beachtung der Formalien gem. § 5 Abs. 1 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandes ein.
6.
Im Falle, dass ein Vorstandsmitglied bis zum Ablauf seiner Wahlperiode von der Mitgliederversammlung nicht neu gewählt oder ersetzt worden ist, bleibt dieses Vorstandsmitglied solange im Amt und gegebenenfalls auch Vertreter des Vereins gem. §§ 26 ff BGB, bis die Mitgliederversammlung in Bezug auf dieses zu ersetzende Vorstandsmitglied neu gewählt hat. Mit dieser Wahl und der Annahme der Wahl durch das neu gewählte Vorstandsmitglied gilt das zu ersetzende Vorstandsmitglied als abberufen. Vorstehende Regelung zur Neuwahl von Vorstandsmitgliedern gilt im Falle des § 6 Abs. 5 entsprechend.
§ 7 Vorstandssitzungen
1.
Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab, die durch den*die Vorsitzende*n, im Verhinderungsfall durch den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n oder durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder einberufen werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig, zu denen zumindest der*die Vorsitzende oder statt seiner*ihrer der*die stellvertretende Vorsitzende zusammen mit dem*der Schatzmeister*in gehören müssen. Beschlussfassungen des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des*der Vorsitzenden. Bei Beschlussfassungen über Zuwendungen des Vereins an das Museum ist das diesem gem. § 6 Abs. 1, S. 4 zuzurechnende Vorstandsmitglied nicht stimmberechtigt.
2.
Über jede Vorstandssitzung wird ein Protokoll geführt, das von dem*der Sitzungsleiter*in und von dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zu übersenden ist.
§ 8 Auflösung des Vereins
1.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. An dieser muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen Monatsfrist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. In diesem Fall bedarf die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins lediglich der einfachen Mehrheit. Hierauf ist in der erneuten Einberufung ausdrücklich hinzuweisen.
2.
Bei Auflösung des Vereins sind Liquidatoren der*die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende 1. Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in gemeinschaftlich. Sind diese oder ist eine*r von ihnen nicht zur Übernahme dieses Amtes bereit, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl des*der Liquidators*in einzuberufen. § 6 Abs. 5 gilt in diesem Falle entsprechend. Die Liquidatoren vertreten im Rahmen der Liquidation den Verein gem. §§ 26 ff BGB.
3.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Museum, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gem. § 52 AO zu verwenden hat.
§ 9 Beschlussfassung über diese 1. Änderung der Satzung
Diese 1. Änderung der Satzung vom 25.04.2017 ist von der zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung am 19.12.2018 beschlossen worden